- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Zweck
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 5 Organe
- § 6 Der Vorstand
- § 7 Die Mitgliederversammlung
- § 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- § 9 Finanzverwaltung
- § 10 Satzungsänderung und Auflösung
- § 11 Heimfallrecht
- § 12 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsstelle Gerechtigkeit und Frieden e.V Lüdinghausen.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld unter VR 6342 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüdinghausen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Durchführung von Maßnahmen zur entwicklungspolitischen Bewusstseinsbildung mit der Aufgabe, Informationen, Motivationen und Engagement bei allen Schichten der Bevölkerung zu initiieren und zu fördern, um ein partnerschaftliches Verhältnis zu Menschen in den Entwicklungsländern aufzubauen. Der Verein übernimmt dabei auch Aufgaben zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen.
(2) Der Verein gestaltet seine Arbeit in christlicher Weltverantwortung auf ökumenischer Basis in Zusammenarbeit mit kirchlichen und anderen gesellschaftlichen Gruppen.
(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und caritativen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den unter § 2 genannten Vereinszweck anzuerkennen und zu fördern.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(3) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen ist.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
- durch den Tod,
- durch schriftlich erklärten Austritt, welcher spätestens bis Ende November zum 31. Dezember erfolgen muss.
- durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist,
- durch Auflösung des Vereins.
§ 5 Organe
Die Organe der Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand, und zwar
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen; er wird für jeweils zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter und
- den Schatzmeister.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder sind auch bei der sie betreffenden Wahl wahlberechtigt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und wird im Außenverhältnis von jeweils zwei Mitgliedern gemeinsam vertreten.
(6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.
(7) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der Arbeitsstelle "Gerechtigkeit und Frieden e.V." im Rahmen der Satzung und den von der Mitgliederversammlung gebilligten Grundsätzen der Arbeit. Er wird dabei vom erweiterten Vorstand unterstützt.
Der geschäftsführende Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vertretung des Vereins nach außen,
- Erstellung der Grundsätze der Vereinsarbeit,
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- Betrauung von Mitgliedern mit bestimmten Aufgaben und
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
Zur Gültigkeit der Beschlussfassung des (erweiterten und geschäftsführenden) Vorstandes ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den in § 3 (1) genannten Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich oberstes Vereinsorgan. Sie entscheidet über die vom Vorstand vorgelegten Grundsätze der Arbeit und über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Sie ist allein zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes
- Einsetzung von Ausschüssen,
- Entgegennahme des Rechenschaftberichtes des geschäftsführenden Vorstandes; Erteilung der Entlastung für die Jahresabrechnung, die von einem Prüfungsausschuss zu prüfen ist,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Sämtliche Wahlen sind offen abzuhalten. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ist jedoch notwendig, wenn die Mitgliederversammlung über
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Änderung des Vereinszwecks oder
- die Auflösung des Vereins beschließt.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Protokollführer unterzeichnet und vom Vorstandsvorsitzenden genehmigt und ebenfalls unterzeichnet werden muss.
§ 9 Finanzverwaltung
(1) Die Arbeit des Vereins wird durch die Beiträge der Mitglieder und durch Zuwedungen juristischer und ntürlicher Personen finanziert.
(2) Alle einkommenden Mittel dürfen ausschließlich und unmittelbar nur den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dienen.
(3) Die Mitglieder führen Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks ehrenamtlich durch. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(5) Darüber hinaus kann der Vorstand eine pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der aktuell geltenden Ehrenamtspauschalen für eine Ehrenamtstätigkeit einstimmig beschließen.
(6) Der Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen ist zulässig. Er ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Ersatz kann gegenüber allen ehrenamtlich tätigen Personen gewährt werden, auch gegenüber Vorstandsmitgliedern.
(7) Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen durch den Verein.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Zu einer Änderung der Satzung wie des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
§ 11 Heimfallrecht
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerlichen Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die kirchlichen Hilfswerke 'Misereor' und 'Brot für die Welt' oder ihre Nachfolgeorganisationen.
(2)) Es darf nur für gemeinnützige und caritative Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung nach § 60a Absatz 1 AO und gemäß §2 dieser Satzung verwendet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese mit Wirkung vom 23. März 2017 geänderte Satzung ersetzt die Satzung mit Wirkung vom 16.10.1975.